1. Vertragsgegenstand

 Gegenstand der AGBs ist die Regelung der Zusammenarbeit zwischen Agentur und Model im Hinblick auf die Akquise und Vermittlung von Aufträgen (Gelegenheitsnachweise) durch Agentur sowie die Bevollmächtigung der Agentur durch das Modell zur Vertretung des Models im Hinblick auf Vertragsverhandlungen, Vertragsabschlüssen, die Abgabe von Willenserklärungen, das Inkasso und den Empfang von Geldern in Bezug auf die von Agentur vermittelten Jobs (Verhandlungs- und Abschlussvollmacht sowie Geldempfangs- und Inkassovollmacht).

  1. Grundsätze der Zusammenarbeit

 a.) Im Rahmen der Vermittlung des Models und des Abschlusses von Verträgen im Namen des Models wird seitens der Agentur auf die Belange des Models Rücksicht genommen. Das Model wird Ortsabwesenheiten, Urlaube, Reisen usw. mit der Agentur so rechtzeitig abstimmen, dass angefragte oder in Aussicht stehende Buchungen oder sonstige Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit Kundenanfragen und Modeljobs stehen, möglichst nicht beeinträchtigt werden.

  1. Agenturleistungen

a.) Vermittlungstätigkeit

Die Agentur übernimmt die weltweite Vermittlung und Vertretung vom Model auf nichtexklusiver Basis. Die Aufgaben der Agentur umfassen insbesondere, Anbahnung, Planung, Konzeption, Vermittlung (Gelegenheitsnachweis), Betreuung, Koordination, Abschluss und Abwicklung von Aufträgen im Namen des Models, das Inkasso sowie die Vertretung und Verhandlungsführung für das Model in Bezug auf den Abschluss von Buchungen. Daneben umfasst sind die Erstellung von Präsentationsmaterialien (Sedcard/Book/Portfolio etc.) im üblichem Umfang und alle sonstigen Leistungen, die von der Agentur zur Durchführung der Vermittlungstätigkeit erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse, Eigenschaften und Fähigkeiten des Models sowie die mit der Vermittlung verbundenen Präsentation vom Model bei potentiellen Auftraggebern. Die Agentur nimmt das Model hierzu in eine Kartei auf und erstellt zu diesem Zweck eine Sedcard.

b.) Die Agentur wird zudem für das Model im Hinblick auf die Modelgage und sonstige Zahlungen von Kunden an das Model (Lizenzgebühren etc.) Gelder von Kunden/Auftragnehmern empfangen, erforderliche Gutschriften erstellen, mit dem Model und Kunden abrechnen und Forderungen für das Model (Honorare, Buyout-Zahlungen etc.) einziehen und an das Model nach Abzug der Agenturvergütung und etwaiger abzugsfähiger Auslagen und Kosten auszahlen.

c.) Karriereplanung und Förderung, Managementtätigkeiten und sonstige zusätzliche Dienstleistungen sind seitens der Agentur nicht geschuldet.

d.) Die Agentur ist bei allen Aufgaben und Leistungen berechtigt, mit anderen Agenturen und Dienstleistern zusammenzuarbeiten, weitere Vermittler zu beauftragen und ihre vertragsgemäßen Leistungen durch Dritte (auch durch Tochteragenturen) erbringen zu lassen.

  1. Modelpflichten

a.) Das Model ist verpflichtet, alle durch die Agentur für das Model bzw. im Namen des Models geschlossenen Vereinbarungen und Verträge einschließlich aller davon umfasster Vertragspflichten und Nebenabreden vollständig, fristgemäß und zuverlässig zu erfüllen und getroffene Absprachen mit Vertragspartnern einzuhalten bzw. beanstandungsfrei zu erfüllen. Insbesondere ist das Model verpflichtet, nach Einräumung einer Terminoption der Agentur und/oder dem Kunden zum jeweiligen Termin bzw. Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Für Ausfälle des Models und etwaige sich daraus ergebenden Schäden ist das Model verantwortlich. Im Falle krankheitsbedingter Ausfälle ist das Model verpflichtet, dies der Agentur bei Kenntniserlangung von der Erkrankung unverzüglich in Textform mitzuteilen sowie der Agentur unverzüglich ein ärztliches Attest zur Weiterleitung an den Kunden vorzulegen.

b.) Für die Akquise von Engagements stellt das Model der Agentur regelmäßig unaufgefordert aktuelles Bildmaterial frei von Rechten Dritter zur unbeschränkten Verwendung zur Verfügung. Sollte der Agentur vom Model im Laufe des jeweiligen Vertragsjahres kein brauchbares aktuelles Bildmaterial in der benötigten Bildauflösung und –qualität zur Aktualisierung der Präsentation (Sedcard, Online Datenbank) zur Verfügung gestellt werden, steht das Model der Agentur für Fotoshootings und Videoaufnahmen zum Zwecke der Präsentation, Werbung, vertragsgegenständlicher Medien, Internetseite der Agentur und sonstiger Publikationen (Sedcards, Modelbooks, Website-Profile etc.) unentgeltlich zur Verfügung. Ort und Zeit der Aufnahmen werden nach Absprache festgelegt.

c.) Veränderungen des Aussehens (z.B. Frisur, Haarfarbe, Schönheitsoperationen, Konfektionsgröße, Schwangerschaft etc.) sind der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Auf Anforderung ist der Agentur aktuelles Bildmaterial, das dem jeweils aktuellen Erscheinungsbild des Models Rechnung trägt, zur Verfügung zu stellen.

d.) Das Model verpflichtet sich, die Agentur fortlaufend und im Voraus über Termine und Zeiträume, in der Model für Aufträge nicht zur Verfügung steht (z.B. Ortsabwesenheit, Urlaub, Krankheit) in Textform zu unterrichten.

e.) Das Model ist selbständig tätig und wird, soweit noch nicht geschehen, die erforderlichen Anmeldungen (z.B. Finanz-, Gewerbeamt) in eigener Verantwortung unverzüglich und eigenständig vornehmen. Ebenso unterzieht das Model Einnahmen eigenverantwortlich einer ordnungsgemäßen steuerlichen und ggf. sozialversicherungsrechtlichen Behandlung. Die Vermittlung von Aufträgen kann erst nach Mitteilung der unter Ziffer 4.f.) genannten Informationen, insbesondere einer gültigen Steuernummer oder Umsatzsteuer-Ident-Nr., des Geschäfts- bzw. Erstwohnsitzes (Rechnungsadresse) und der Vorlage eines Gewerbescheins sowie im Falle der Mehrwersteuerpflicht einer diesbezüglichen Bestätigung des Finanzamtes oder eines entsprechenden Nachweises erfolgen.

f.) Das Model ist verpflichtet, der Agentur jederzeit die aktuellen persönlichen Informationen, insbesondere der Anschrift, des Geschäftssitzes bzw. Erstwohnsitzes, der Rechnungsadresse, sonstiger abrechnungsbezogener Daten, Telefonnummer, Telefaxnummer, Mobiltelefonnummer, Emailadresse, Bankverbindung sowie, Umsatzsteueridentifikationsnummer (falls vorhanden) bzw. Steuernummer und zuständiges Finanzamt zur Verfügung zu stellen und sämtliche Änderungen persönlicher Daten, unverzüglich der Agentur mitzuteilen. Das Model versichert, dass jegliche zur Verfügung gestellten Daten zur Abrechnung (insb. Adresse, Steuernummer, Steuer-IDNr., Finanzamt, Bankverbindung, etc.) der Richtigkeit entsprechen.

  1. Pflichten minderjähriger Modelle

a.) Für minderjährige Modelle gelten besondere Vorschriften hinsichtlich Beschäftigungsdauer, Arbeitszeiten, Arbeitserlaubnis und Art der Arbeit, insbesondere das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutz-VO.

b.) Minderjährige Modelle sind dafür verantwortlich, dass die für eine Beschäftigung erforderlichen Einwilligungen, Genehmigungen und sonstigen Unterlagen (z.B. behördliche Genehmigungen, Bewilligung der Ausnahme vom Beschäftigungsverbot, Einverständniserklärungen bzw. Einwilligung der Personenberechtigten, Beurlaubung bzw. Befreiung von der Schulpflicht, Genehmigung des Jugendamtes, ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung etc.) rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Buchung vorliegen. Minderjährige Modelle sind verpflichtet, diese unaufgefordert dem Kunden und der Agentur vor Beginn der Beschäftigung zur Verfügung zu stellen. Eine Aufnahme der Beschäftigung ist nur nach Vorlage aller hierfür erforderlichen Einwilligungen, Genehmigungen und sonstigen Unterlagen zulässig.

c.) Minderjährige Modelle sind zudem verpflichtet, die gesetzlich zulässige Beschäftigungsdauer sowie die zulässigen Arbeitszeiten einzuhalten.

  1. Garantie, Haftung und Freistellung

a.) Das Model sichert zu, dass keine anderen vertraglichen Verpflichtungen bestehen, die diesem Vertrag sowie der Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten zu widerlaufen oder die Erfüllung der Vertragspflichten unmöglich machen. Das Model sichert insbesondere zu, dass keine exklusive vertragliche Bindung an eine andere Agentur besteht und auch während der Laufzeit dieses Vertrages nicht begründet wird.

b.) Eine Haftung der Agentur für Vertragspflichtverletzungen Dritter, insbesondere eine Delkrederehaftung für Zahlungsausfälle von Auftraggebern und Kunden des Models besteht nicht.

c.) Die Agentur haftet nicht für Vertragspflichtverletzungen des Models gegenüber Auftraggebern und Kunden oder für Schäden, die das Model Dritten zufügt.

d.) Das Model stellt die Agentur hiermit unwiderruflich von allen Ansprüchen Dritter frei, welche dadurch entstehen, dass das Model gegen Pflichten aus diesem Agenturvertrag bzw. gegen Pflichten der auf Grundlage dieses Agenturvertrages vermittelten oder mit Dritten geschlossener Verträge verstößt oder im Rahmen der vermittelten Verträge Dritten einen Schaden zufügt. Das Model stellt die Agentur zudem von jeder Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund von Vertragspflichtverletzungen und/oder sonstigen Verletzungen von Rechten Dritter frei.

  1. Rechteeinräumung, Einwilligung und Garantie

a.) Das Model räumt der Agentur das Recht ein, die vom Model der Agentur zur Verfügung gestellten Materialien (Fotos, Aufnahmen, Videos, Sedcards etc.) sowie die von der Agentur hergestellten Aufnahmen, auf denen das Model abgebildet ist oder Darbietungen erbringt, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu Zwecken der Vermittlung sowie zu Agentureigenen Werbe- und sonstigen Zwecken zu nutzen, insbesondere Bildnisse des Models herzustellen, zur Schau zu stellen und im Internet sowie in Printmedien zu veröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen, zu vervielfältigen und zu verbreiten

oder anderweitig zur Vermittlung uneingeschränkt zu nutzen. Das Model willigt ausdrücklich in die Nutzung und Verwertung des Rechts an seinem bürgerlichen Namen und an seinem Künstlernamen sowie des Rechts am eigenen Bild für sämtliche Vertragszwecke einschließlich eigener Werbe- und Öffentlichkeitsmaßnahmen der Agentur ein.

b.) Das Model garantiert in Bezug auf Materialien, die das Model der Agentur zur Verfügung stellt, Inhaber vorgenannter Rechte zu sein. Das Model garantiert ferner, dass von ihm zur Verfügung gestelltes Foto-/Bild-/Videomaterial frei von Rechten Dritter ist und wie oben beschrieben von der Agentur uneingeschränkt zu eigenen Werbe- und sonstigen Zwecken sowie zur Bewerbung und Präsentation von Model verwendet werden darf und stellt die Agentur von Ansprüchen einschließlich etwaiger Rechtsverteidigungskosten frei, die Drittein Bezug auf die eingeräumten Rechte gegen die Agentur geltend machen.

  1. Vollmacht zur Rechteeinräumung an Dritte und Garantie

a.) Das Model bevollmächtigt die Agentur, Rechte (z.B. Urheberrechte, Nutzungsrechte, Rechte am Namen und am eigenen Bild, Rechte am gesprochenen Wort und Leistungsschutzrechte an Darbietungen etc.), die beim Model im Rahmen der vermittelten Tätigkeiten entstanden sind oder entstehen, an Dritte zu übertragen bzw. Dritten die Erlaubnis zur Nutzung zu erteilen, insbesondere in die Nutzung von Abbildungen und Namen des Models sowie von Darbietungen im Namen des Models unwiderruflich einzuwilligen. Davon umfasst sind insbesondere die ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbegrenzten urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte und Bildrechte an und dem im Rahmen der von der Agentur vermittelten Aufträge überlassenen oder hergestellten Foto- und/oder Videomaterialien („Material“) einschließlich der hierin enthaltenen Abbildungen und Darbietungen des Models sowie die Rechte zur Nutzung des Namens und/oder Künstlernamens sowie das Recht, das Material in allen Medien (insbes. Print, Online, Internet, TV) zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen, öffentlich wiederzugeben, durch Bild- und Tonträger wiederzugeben und zu archivieren sowie ausschnittsweise zu nutzen, umzugestalten und zu bearbeiten oder mit anderen Inhalten zu kombinieren und diese anschließend unbeschränkt auszuwerten.

b.) Das Model garantiert, Inhaber vorgenannter Rechte zu sein und berechtigt zu sein, der Agentur die Verfügung darüber in vorgenanntem Umfang zu gestatten. Das Model garantiert ferner, dass das von ihm angelieferte oder der Agentur überlassene Foto-/Bild-/Videomaterial frei von Rechten Dritter ist und stellt die Agentur von Ansprüchen frei, die Dritte in Bezug auf die eingeräumten Rechte oder die überlassenen Materialien gegen Agentur geltend machen.

  1. Vergütung

Die Agentur erhält zur Abgeltung der ihr gemäß diesem Vertrag übertragenen Vermittlungstätigkeiten eine Vergütung in Form einer Provision d.h. einer Beteiligung an der zwischen Model und Kunde in dem vermittelten Auftrag vertraglich vereinbarten Vergütung des Models. Als provisionspflichtige Vergütung des Models im Sinne dieses Vertrages gelten sämtliche zwischen Model und Kunde bzw. Drittem in den von der Agentur vermittelten Aufträgen, vereinbarten Vergütungen (wie z. B. Gehälter, Gagen, Honorare, Buyouts, Lizenzzahlungen, Lizenzvorauszahlungen, Verwertungserlöse, Bonusvergütungen, Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen, Garantien, Vorschüsse oder Ausfallhonorare) einschließlich der aus den von der Agentur vermittelten Aufträgen resultierenden oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Ansprüchen und Forderungen, unabhängig von deren Form und Bezeichnung. Nicht zur provisionspflichtigen Vergütung zählen reine Auslagen- oder Reisekostenerstattungen an Model durch Kunden oder Dritte. Der Provisionsanspruch der Agentur entsteht bezogen auf alle während der Laufzeit des Vertrages aufgrund von Vermittlungstätigkeiten der Agentur beim Model entstehenden Vergütungsansprüche, wie in diesem Absatz oben beschrieben. Der Vergütungsanspruch der Agentur besteht unabhängig davon, ob die Vergütung tatsächlich von Seiten des Kunden oder Dritten an das Model gezahlt wird. Bei Honoraransprüchen des Models aufgrund von Buchungen oder Jobs, die nicht von der Agentur vermittelt werden, steht der Agentur keine Vergütung zu. Die Agentur erhält ihre Agenturprovision auch für Einnahmen aus Verträgen, die zwar während der Laufzeit dieses Vertrages zustande gekommen sind, jedoch erst nach Ablauf dieses Vertrages zur Durchführung gelangen. Der Vergütungsanspruch der Agentur entsteht jeweils mit Zustandekommen des Vertrages zwischen Auftraggeber bzw. Kunde und Model als Agenturprovision für die Vermittlungstätigkeit („Vermittlungsprovision“). Der Vergütungsanspruch der Agentur entsteht unabhängig von der Aufnahme und Durchführung der vermittelten Beschäftigung mit Zustandekommen der Buchung (Vertrag zwischen Model und Kunde).

a.) Die Agentur erhält für seine Vermittlungsleistungen eine Vermittlungsprovision von 10% bzw. maximal 15 % (die konkreten Provisionssätze ergeben sich aus der jeweiligen Buchungsbestätigung des einzelnen Auftrags), sowie, für die neben der Vermittlung durchgeführten Verwaltungsleistungen, wie in Ziffer 1 festgelegt, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 % aus allen Nettohonoraren, die dem Modell aus den vermittelten Verträgen/Buchungen/Buyouts mit den Kunden unmittelbar zustehen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mögliche berechtigte Gegenansprüche des Kunden gegen den Honoraranspruch des Models, berühren die Ansprüche der Agentur nicht.

  1. b) Sollte das Modell – nach vorheriger erforderlicher Vereinbarung mit der Agentur– eine Vorauszahlung verlangen, bevor der Kunde das volle Honorar an Kleemodels GmbH bezahlt hat, behält die Agentur hierfür 5% vom Nettobetrag, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ein.

c.) Die Agentur erhält grundsätzlich eine zusätzliche Pauschalvergütung in Höhe von 80,00 EUR (zzgl. USt.) pro Kalenderjahr u.a. für die Aufnahme in die Kartei und administrative Leistungen, wie z.B. das Erstellen und die laufende Aktualisierung der Sedcard, Castingfotos, Bildbearbeitung, Aufnahme in die – und ständige Aktualisierung der Online-Datenbank.

  1. Abrechnung und Inkasso

a.) Die Agentur wird beauftragt und bevollmächtigt, die aus den von der Agentur vermittelten Aufträgen resultierende Vergütung des Models (einschließlich etwaiger sonstiger Kosten und Auslagen) gegenüber Dritten (Kunden und Auftraggebern des Models) für das Model geltend zu machen und von diesen einzuziehen (Inkasso und Geldempfang).

b.) Die Abrechnung zwischen Model und Agentur erfolgt entweder dadurch, dass die Agentur ihre Provision gegenüber dem Model in Rechnung stellt oder, wenn die Agentur das Inkasso für das Model durchführt, durch eine Abrechnungsgutschrift, die nach Zahlungseingang der Zahlung des Kunden bei der Agentur von der Agentur erstellt wird. Die Agentur wird beauftragt und bevollmächtigt, für Model im Hinblick auf Model-Honorare, die bei der Agentur eingehen, eine Abrechnungsgutschrift zu erstellen. Die von der Agentur erstellte Gutschrift ist vom Model unverzüglich zu prüfen. Die Gutschrift gilt von Seiten des Models als genehmigt, wenn das Model der Gutschrift nicht innerhalb eines Monats nach Geldeingang widerspricht.

c.) Die Agentur ist befugt, ihre Vergütungs- und sonstigen gegenüber dem Model bestehenden Ansprüche aufzurechnen. Sie ist insbesondere berechtigt, die Agenturvergütungen (Vermittlungsprovision) einschließlich etwaiger sonstiger Kosten und Auslagen von den für das Model eingezogenen Modelhonoraren abzuführen bzw. mit diesen zu verrechnen und an sich selbst gegen Gutschrift oder Rechnungsstellung auszukehren.

d.) Den nach Abzug der Agenturvergütung und etwaiger sonstiger verrechenbarer Positionen, Kosten und Auslagen verbleibenden Betrag zahlt die Agentur nach Gutschrifterstellung an das Model aus.

e.) Die Abrechnung und Auszahlung gegenüber dem Model erfolgt erst, wenn das Model der Agentur sämtliche hierfür erforderlichen Daten und Informationen (vgl. Ziffern 4. e.) und 4. f.)) zur Verfügung gestellt hat. Kann eine Abrechnung oder Auszahlung aufgrund fehlender Angaben nicht erfolgen, verjährt der Auszahlungsanspruch des Models 24 Monate nach seiner Entstehung.

f.) Sofern das Model für den Kunden nicht selbstständig tätig wird, sondern beim Kunden angestellt wird, erfolgt die Lohnabrechnung zwischen Model und Kunde direkt durch den Kunden. Die Agentur wird ihre Vergütung (Provision) in diesem Fall dem Model in Rechnung stellen.

  1. Vollmacht und Ermächtigung

a.) Das Model erteilt der Agentur mit Unterzeichnung dieses Vertrages unwiderruflich Verhandlungs- und Abschlussvollmacht. Die Agentur ist berechtigt, sowohl im Namen vom Model als auch im eigenen Namen (auf fremde Rechnung) Aufträge anzunehmen, entsprechende Verträge auszuhandeln, abzuschließen und Erklärungen für das Model abzugeben und entgegenzunehmen. Dies umfasst insbesondere auch die Einräumung von Rechten im Namen des Models (z.B. Leistungsschutzrechte als Darsteller/ausübender Künstler sowie Recht am eigenen Bild, Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Namen) an Kunden und Vertragspartner sowie die Einwilligung in die Abbildung des Models und in die Zurschaustellung von Abbildungen des Models durch Vertragspartner und Kunden. Die Agentur ist insbesondere auch bevollmächtigt, vorhandenes Bildmaterial, auf dem das Model abgebildet ist, an Dritte und Kunden zur Nutzung zu lizenzieren und diesbezügliche Verträge für das Model auszuhandeln und abzuschließen.

b.) Das Model erteilt der Agentur hiermit Inkassovollmacht zur Abrechnung und Einziehung sämtlicher im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Forderungen und Einkünften, die das Model aus den von Agentur vermittelten Buchungen gegenüber Dritten zustehen (z. B. Model-Gagen, Lizenzgebühren und sonstige Vergütungen und Forderungen des Models gegenüber Dritten). Die Vollmacht umfasst das Recht zum Empfang von Zahlungen und zur Entgegennahme von Geldern (Geldempfangsvollmacht) sowie zur Erstellung von Gutschriften und zur Abrechnung mit Vertragspartnern und Kunden des Models.

c.) Die Vollmacht umfasst das Recht, Dritte (z.B. Rechtsanwälte, Inkassounternehmen) zu außergerichtlicher und gerichtlicher Geltendmachung und Einziehung von dem Model zustehenden Forderungen aus vertragsgegenständlichen Verträgen zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Die Vollmacht umfasst dabei auch sämtliche außergerichtliche und/oder gerichtliche Maßnahmen zur Forderungsbeitreibung und Forderungsdurchsetzung einschließlich des Rechts zum Führen von Vergleichsverhandlungen und zum Abschluss von Zahlungsvereinbarungen und/oder Vergleichen.

d.) Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist die Agentur befreit.

e.) Die Vollmacht umfasst auch das Recht, Untervollmachten zu erteilen und Dritte (z.B. Rechtsanwälte) mit den notwendigen rechtlichen Maßnahmen zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Auf Anfordern der Agentur wird das Model – falls erforderlich– eine gesonderte schriftliche Anwaltsvollmacht erteilen.

  1. Model-Kartei, Recht am eigenen Bild und Datenschutz

a.) Die Agentur ist berechtigt, Fotos des Models zu erstellen und zu nutzen und Abbildungen des Models (Recht am eigenen Bild) zur Akquise, Vermittlung und Durchführung von Aufträgen und sonstigen von Agentur geschuldeten Tätigkeiten zu verwenden. Die Agentur ist insbesondere berechtigt, nach eigenem Ermessen Präsentationsmaterialien und Publikationen wie Modelbücher, Castingvideos, Showreels, Präsentationsmappen, Druckerzeugnisse, digitale Dokumente, Computerdateien o.ä. unter Nutzung des Bildnisses (Recht am eigenen Bild) sowie etwaiger Darbietungen des Models (Video/Film), des Namens und sonstiger Identifikationsmerkmalen des Models (z.B. Vor- bzw. Künstlername, Körpergröße, Geschlecht, Alter, Gewicht, Konfektionsgröße, Haarfarbe etc.) herzustellen, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten sowie über das Internet öffentlich zugänglich, abrufbar und wahrnehmbar zu machen (einschließlich Streaming und Abruf durch Dritte). Die etwaige vollständige oder teilweise Übernahme hierbei anfallender Kosten durch das Model bleibt einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien vorbehalten.

b.) Die Agentur ist berechtigt, alle zur Akquise, Vermittlung und Durchführung der von Agentur geschuldeten Tätigkeiten einschließlich Vertragsabschlüssen, Inkasso und Abrechnung erforderlichen personenbezogenen Daten des Models (einschließlich Name, Anschrift, Telefonnummer, Emailadresse, Daten zu Alter, Körpergröße, Gewicht und sonstige Identifikationsmerkmale, USt-Ident-Nr., Steuernummer, zuständiges Finanzamt etc.) zu erheben, auf Datenträgern gleich welcher Art zu speichern, zu verwalten, zu verarbeiten, und für vertragliche Zwecke und für die Erfüllung der sich für die Agentur aus dem Vertrag ergebenden Pflichten zu verwenden, einschließlich der Weitergabe an Dritte (z.B. Vertragspartner des Models oder an potentielle Kunden und Auftraggeber zum Zwecke der Auftragsakquisition und -abwicklung), jedoch nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Agentur sowie zur Erreichung des Vertragszwecks. Eine darüber hinaus gehende Weitergaben von Daten des Models an Dritte erfolgt nur, sofern hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung (z.B. in Fällen der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr oder, wenn es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich ist). Das Model willigt in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seines Abbildes und seiner personenbezogenen Daten in vorgenanntem Umfang ausdrücklich ein.

  1. Vertragslaufzeit

a.) Vertragsbeginn ist jeweils der Tag der Unterschrift. Die Vertragsdauer beträgt zunächst 1 Jahr. Der Vertrag verlängert sich sodann um jeweils ein weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht von der Agentur oder dem Model unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Eine beiderseitig einvernehmliche Vertragsaufhebung ist jederzeit möglich.

b.) Innerhalb der ersten drei Monaten seit Vertragsschluss hat die Agentur für den Fall, dass eine zureichende Vermittlung vom Model nicht zu erwarten ist, das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen vorzeitig zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).

c.) Eine außerordentliche Kündigung ist nur nach Maßgabe des § 626 BGB möglich. Im Interesse beider Parteien an einer kontinuierlichen Zusammenarbeit wird die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 627 BGB ausgeschlossen.

  1. Verschwiegenheit und Wohlverhaltenspflicht

a.) Das Model verpflichtet sich zeitlich unbeschränkt, Dritten gegenüber sowohl über Einzelheiten dieses Vertrages, als auch über bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Agentur ebenso wie über Einzelheiten der vermittelten Engagements sowie der Auftraggeber und Kunden absolutes Stillschweigen zu bewahren. Das Model wird zudem seine Privatnummer nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur an den Auftraggeber herausgeben

b.) Die Parteien verpflichten sich auch über das Vertragsende hinaus zu gegenseitigem Wohlverhalten. Die Vertragsparteien werden eventuelle Meinungsverschiedenheiten möglichst vernünftig und gütlich bereinigen und vertraulich behandeln und etwaige Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nicht in die Öffentlichkeit tragen bzw. mutwillig in den Medien, dem Internet oder sozialen Netzwerken abhandeln.

c.) Das Model ist auch über das Vertragsende hinaus verpflichtet, sich in der Öffentlichkeit, in Medien sowie im Internet (einschließlich sozialer Netzwerke) nicht negativ, ehrverletzend, herablassend, ruf- oder geschäftsschädigend über die Agentur sowie deren Mitarbeiter und Vertragspartner zu äußern und keine wahrheitswidrigen Behauptungen über die Agentur sowie deren Mitarbeiter oder über andere Gegebenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Modeltätigkeit stehen, aufzustellen sowie die Agentur sowie deren Mitarbeiter nicht zu beleidigen oder zu diskreditieren.

d.) Bei einem Verstoß des Models gegen die Verschwiegenheitspflicht oder gegen die Wohlverhaltenspflicht steht der Agentur unbeschadet weiterer ggf. gesetzlicher Ansprüche ein fristloses Sonderkündigungsrecht zu. Weitergehende Ansprüche der Agentur bleiben davon unberührt.

  1. Schlussbestimmungen

a.) Die Agentur ist berechtigt, das Vertragsverhältnis einschließlich sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag im Falle eines Geschäftsübergangs oder Agenturverkaufes an Dritte zu übertragen und/oder Dritten das Recht einzuräumen, an Stelle der Agentur in den Vertrag einzutreten.

b.) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass mit diesem Vertrag kein Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Arbeitsverhältnis zustande kommt.

c.) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar, so bleibt die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen unberührt. Ungültige oder undurchführbare Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in diesem Vertrag etwa herausstellen könnten.

d.) Nebenabreden, insbesondere mündlicher Art, sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

e.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für sämtliche vertraglichen, deliktischen und sonstige Streitigkeiten ist München.